Hotzenplotz
die Axt im Walde!
- Registriert
- 6 September 2018
- Beiträge
- 1.665
- Reaktionspunkte
- 945
- Punkte
- 213
- Ort
- dem Saarland
- Modell
- F700GS
- Modelljahr
- 2017
Das habe ich losgeschickt:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zur Vorgeschichte: Der Freistaat Bayern hat offensichtlich eine Sondergruppe Motorrad ins Leben gerufen, die Kontrollen von Motorrädern unter dem Tenor einer sog. Null-Toleranz-Strategie durchführt. Dabei soll es unter anderem zur Untersagung der Weiterfahrt gekommen sein. Grund hierfür sei die Montage von verschiedenen Anbauteilen, für die jeweils eine ABE besteht. Beanstandet wurde, dass in mindestens einer dieser ABE der Hinweis steht, dass eine Abnahme nach § 19 (3) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für nicht erforderlich gehalten wird, sofern das Kraftrad NICHT vom serienmäßigen Zustand abweicht.
Ein zu Rate gezogener Mitarbeiter einer Prüforganisation hat behauptet, ein Kraftrad weicht vom serienmäßigen Zustand ab, wenn Anbauteile montiert sind, für die eine ABE besteht oder für die eine Abnahme nach § 19 (3) durchgeführt worden ist.
Ich beziehe mich nun konkret auf den an meiner BMW F 700 GS zu montierenden *********, für den Sie eine ABE mit der Nummer ***** anbieten. Auf ihrer Seite kann ich folgendes dazu lesen:
- Zitatanfang -
Die Fakten
...
ABE (keine Eintragung notwendig)
- Zitatende -
In der ABE steht unter 4. Prüfergebnis hierzu allerdings:
- Zitatanfang -
Die Abnahme nach § 19 (3) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer wird nicht für erforderlich gehalten.
Eine solche Prüfung ist lediglich dann erforderlich, wenn die Krafträder
- vom serienmäßigen Zustand abweichen
- Zitatende -
Mir stellt sich jetzt die Frage, warum die ABE in dieser Art eingeschränkt ist UND auf Ihren Seiten keinen Hinweis auf diese Einschränkung zu finden ist. Ich denke, viele Kunden sehen keinen Zusammenhang zwischen beispielsweise einem Windschild mit ABE in Kombination mit einem Bremshebel mit ABE und verlassen sich auf den Hinweis unter den FAKTEN, dass mit der ABE keine Eintragung notwendig ist.
Dass es auch anders geht, zeigen die beispielsweise die Produkte der Firma Wilbers. Sowohl in den ABE der Federbeine noch der Gabelfedern findet sich ein Verweis auf den ansonsten sereienmäßigen Zustand des Motorrades. Auch die ABE der montierten MRA-Scheibe enthält diesen Passus nicht.
Komme ich allerdings in die Fänge der bayrischen Spezialeinheit, kann die arglose Montage ihres ***** im Vertrauen auf ihre Aussage in Zusammenhang mit den Federelementen von Wilbers und der Scheibe von MRA zu einer Untersagung der Weiterfahrt führen. Bei allem Ärger über die Vorgehensweise der bayrischen Polizei steht das Motorrad erst einmal und der Urlaub ist hin!
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen. Noch mehr würde ich mich über eine Abhilfe zu diesem Thema freuen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Bislang habe ich noch keine einzige Reaktion überhaupt bekommen. Wir warten...
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zur Vorgeschichte: Der Freistaat Bayern hat offensichtlich eine Sondergruppe Motorrad ins Leben gerufen, die Kontrollen von Motorrädern unter dem Tenor einer sog. Null-Toleranz-Strategie durchführt. Dabei soll es unter anderem zur Untersagung der Weiterfahrt gekommen sein. Grund hierfür sei die Montage von verschiedenen Anbauteilen, für die jeweils eine ABE besteht. Beanstandet wurde, dass in mindestens einer dieser ABE der Hinweis steht, dass eine Abnahme nach § 19 (3) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für nicht erforderlich gehalten wird, sofern das Kraftrad NICHT vom serienmäßigen Zustand abweicht.
Ein zu Rate gezogener Mitarbeiter einer Prüforganisation hat behauptet, ein Kraftrad weicht vom serienmäßigen Zustand ab, wenn Anbauteile montiert sind, für die eine ABE besteht oder für die eine Abnahme nach § 19 (3) durchgeführt worden ist.
Ich beziehe mich nun konkret auf den an meiner BMW F 700 GS zu montierenden *********, für den Sie eine ABE mit der Nummer ***** anbieten. Auf ihrer Seite kann ich folgendes dazu lesen:
- Zitatanfang -
Die Fakten
...
ABE (keine Eintragung notwendig)
- Zitatende -
In der ABE steht unter 4. Prüfergebnis hierzu allerdings:
- Zitatanfang -
Die Abnahme nach § 19 (3) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer wird nicht für erforderlich gehalten.
Eine solche Prüfung ist lediglich dann erforderlich, wenn die Krafträder
- vom serienmäßigen Zustand abweichen
- Zitatende -
Mir stellt sich jetzt die Frage, warum die ABE in dieser Art eingeschränkt ist UND auf Ihren Seiten keinen Hinweis auf diese Einschränkung zu finden ist. Ich denke, viele Kunden sehen keinen Zusammenhang zwischen beispielsweise einem Windschild mit ABE in Kombination mit einem Bremshebel mit ABE und verlassen sich auf den Hinweis unter den FAKTEN, dass mit der ABE keine Eintragung notwendig ist.
Dass es auch anders geht, zeigen die beispielsweise die Produkte der Firma Wilbers. Sowohl in den ABE der Federbeine noch der Gabelfedern findet sich ein Verweis auf den ansonsten sereienmäßigen Zustand des Motorrades. Auch die ABE der montierten MRA-Scheibe enthält diesen Passus nicht.
Komme ich allerdings in die Fänge der bayrischen Spezialeinheit, kann die arglose Montage ihres ***** im Vertrauen auf ihre Aussage in Zusammenhang mit den Federelementen von Wilbers und der Scheibe von MRA zu einer Untersagung der Weiterfahrt führen. Bei allem Ärger über die Vorgehensweise der bayrischen Polizei steht das Motorrad erst einmal und der Urlaub ist hin!
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen. Noch mehr würde ich mich über eine Abhilfe zu diesem Thema freuen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Bislang habe ich noch keine einzige Reaktion überhaupt bekommen. Wir warten...